Das Problem: die Betreibergesellschaft ist oft nicht greifbar
Die Ausgangslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Wer in einem Online-Casino ohne österreichische Konzession verliert, hat einen nichtigen Spielvertrag geschlossen und kann die Verluste zurückfordern. Das Problem liegt häufig nicht im Anspruch selbst, sondern in seiner Durchsetzung.
Die Betreibergesellschaften sitzen meist in Malta und entziehen sich der Rückzahlung mit allen Mitteln. Im Fall Wunner wurde die maltesische Gesellschaft in die Insolvenz geschickt. Hinzu kommt die umstrittene maltesische Bill 55, eine gesetzliche Sperre gegen die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Glücksspielurteile, gegen die die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Ein Spieler kann am Ende ein rechtskräftiges Urteil in der Hand halten, ohne sein Geld zu sehen.
Der Fall Wunner
Genau hier setzt der Fall an. Der geschädigte Verbraucher klagte nicht die nicht mehr greifbare Gesellschaft, sondern die Geschäftsführer der insolventen Betreibergesellschaft persönlich. Stütze des Anspruchs war der deliktische Schadenersatz: Die Spielerschutzvorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes sind Schutzgesetze, und wer als Geschäftsführer an deren Verletzung mitwirkt, kann nach § 1311 ABGB persönlich haften.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück, das Oberlandesgericht Wien hob diese Entscheidung auf. Der Oberste Gerichtshof legte dem EuGH schließlich zwei Fragen zur europäischen Rom II-Verordnung vor, die das auf solche Ansprüche anwendbare Recht regelt.
Was der EuGH klargestellt hat
Die Geschäftsführer können persönlich haften. Die Geschäftsführer beriefen sich darauf, dass ihre Haftung eine gesellschaftsrechtliche Frage sei, die von der Rom II-Verordnung ausgenommen ist. Der EuGH ist dem nicht gefolgt. Diese Ausnahme erfasst nur die organisatorischen, inneren Angelegenheiten einer Gesellschaft. Das Verbot des konzessionslosen Glücksspiels gilt aber gegenüber jedermann. Eine daraus folgende Haftung der Geschäftsführer ist deshalb unabhängig von ihrer Bestellung zum Organ zu beurteilen. Damit ist der Weg zur persönlichen Inanspruchnahme nach allgemeinem Schadenersatzrecht eröffnet.
Geklagt wird am Wohnsitz des Spielers, nach österreichischem Recht. Für die Frage, wo der Schaden eingetreten ist, stellte der EuGH auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers ab. Online-Glücksspiel lässt sich räumlich nicht an einem anderen Ort festmachen, und aus Gründen der Vorhersehbarkeit ist der Schaden am Wohnort des Spielers zu verorten. Der bloße Umstand, dass die Betreibergesellschaft ihren Sitz in Malta hat, begründet keine engere Verbindung zum maltesischen Recht. Für Betroffene in Österreich bedeutet das: Sie klagen vor einem Gericht in ihrer Nähe, und beurteilt wird nach österreichischem Recht.
Was die österreichischen Gerichte daraus machen
Der Oberste Gerichtshof hat die Vorgaben des EuGH bereits umgesetzt, in den Entscheidungen 9 Ob 8/26 f und 5 Ob 8/26 a. Er bejahte die internationale Zuständigkeit und hielt fest, dass die Behauptung deliktischer Schadenersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer auf Basis des österreichischen Schadenersatzrechts nicht unschlüssig ist. Ein paralleler Verfahrensstrang betrifft die Haftung von Konzern-Muttergesellschaften für das konzessionslose Angebot ihrer Tochtergesellschaften.
Was offen bleibt
Mit Wunner ist die erste große Hürde auf dem Weg zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer genommen. Einige Fragen sind aber noch höchstgerichtlich zu klären, vor allem zu Verjährung und Verschulden. Beim Verschulden gilt eine Beweislastumkehr: Die Geschäftsführer müssen sich entlasten, was angesichts der klaren Rechtslage schwierig werden dürfte. Ein Selbstläufer ist die Geschäftsführerhaftung dennoch nicht. Sie verlangt einen eigenen Tatsachenvortrag und ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Wie sich diese Haftungsspur strategisch in eine Rückforderung einfügt, wann sie sich lohnt und welche Beweisfragen sie aufwirft, behandeln wir ausführlich im Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Online-Casino-Betreibern.
Der vollständige Beitrag in der Zeitschrift für Verbraucherrecht (MANZ)
Die ausführliche juristische Analyse der Entscheidung, mit allen Fundstellen, der Einordnung in die bisherige EuGH-Judikatur und einem Ausblick auf die offenen Fragen, ist im MANZ Verlag erschienen:
Ibl/Peschel, EuGH C-77/24 (Wunner), “Rien ne va plus” für Online-Casino-Geschäftsführer?, VbR 2026/33 (Zeitschrift für Verbraucherrecht, Heft 2/2026, MANZ).
Den vollständigen Beitrag können Sie direkt über die MANZ Rechtsdatenbank beziehen: rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIvbr20260204
Was Sie jetzt tun können
Auch wenn die Betreibergesellschaft eines Online-Casinos insolvent oder nicht greifbar ist, kann es weitere haftende Personen geben. Geklagt wird in Österreich, in der Regel am Wohnsitz des Spielers, nach österreichischem Recht. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, prüfen wir kostenlos und unverbindlich. Für die Ersteinschätzung genügen der betroffene Anbieter und der ungefähre Gesamtverlust. Senden Sie uns dazu eine unverbindliche Anfrage.