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Geschäftsführerhaftung bei Online-Casino-Betreibern, neue Hebel für Rückforderungsklagen

Aktuelle Entwicklungen im Glücksspielrecht öffnen einen zusätzlichen Weg zur Durchsetzung von Spielerforderungen: die persönliche Haftung der Geschäftsführer ausländischer Online-Casino-Betreiber. Wenn der Betreiber selbst nicht zahlt oder wirtschaftlich nicht greifbar ist, kann diese Haftungsspur den Unterschied zwischen Urteil und tatsächlicher Auszahlung ausmachen.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel
Beleuchteter gläserner Bürohochhausturm bei Dämmerung, eine Wiener Strassenbahn fährt im Vordergrund vorbei

Warum Vollstreckung das eigentliche Problem ist

Wer einen Rückforderungsanspruch gegen einen ausländischen Online-Casino-Betreiber durchsetzt, hat zwei juristische Hürden zu nehmen, nicht eine. Die erste ist die Klage selbst. Sie ist nach gefestigter OGH-Linie regelmäßig führbar, sofern der Betreiber keine österreichische Konzession hat und sein Angebot auf den österreichischen Markt ausgerichtet war. Die zweite Hürde ist die Vollstreckung des erstrittenen Urteils.

In der Praxis stellt sich die Vollstreckung nicht selten als der schwierigere Teil dar. Die Betreibergesellschaften sitzen in Malta, Gibraltar, auf Curacao oder in anderen Lizenzländern. Sie verfügen oft über überschaubare bilanzielle Substanz im Verhältnis zum Klagsvolumen. Sie übertragen Lizenzen, gründen neue Tochtergesellschaften und verschieben operatives Geschäft. Im EU-Raum ist die Vollstreckung über die EuGVVO grundsätzlich möglich, in Drittstaaten ungleich aufwendiger. Wenn das Casino mauert, kann der Spieler ein Urteil in der Hand halten, ohne sein Geld zu sehen.

An genau dieser Stelle gewinnt die Geschäftsführerhaftung an Bedeutung. Sie verschafft dem Spieler eine zusätzliche Vermögensquelle. Sie verlagert das Vollstreckungsrisiko teilweise auf natürliche Personen, die am Sitz der Gesellschaft oder andernorts greifbar sind. Sie erhöht den Druck auf das Casino-Management, bereits im Verfahren zu einer Vergleichslösung zu kommen.

Was sich rechtlich getan hat

Die Diskussion um die persönliche Haftung von Geschäftsführern illegal in Österreich tätiger Online-Casino-Anbieter hat in den letzten Jahren mehrere Schübe erlebt. Im Jahr 2026 berichteten österreichische Medien, unter anderem der Standard, über aktuelle Entwicklungen in diesem Strang.

Die Argumentationslinien zur persönlichen Haftung sind nicht ganz neu, gewinnen aber durch die jüngere Judikatur an Schärfe. Mehrere Anknüpfungspunkte werden in der österreichischen Lehre und Praxis diskutiert.

Deliktische Haftung wegen Schutzgesetzverletzung. Das österreichische Glücksspielgesetz dient unter anderem dem Schutz der Spielerinnen und Spieler. Wer als Geschäftsführer einer Casino-Gesellschaft willentlich und wissentlich die fehlende österreichische Konzession in Kauf nimmt und das Angebot in Richtung Österreich aufrechterhält, kann sich persönlich nach den Regeln der Schutzgesetzverletzung haftbar machen. Der Spieler hat einen unmittelbaren Anspruch gegen die natürliche Person, gestützt auf § 1311 ABGB.

Haftung wegen sittenwidriger Geschäftsführung. Eine zweite Spur knüpft an die Sittenwidrigkeit der Geschäftsführung selbst an. Wer ein Geschäftsmodell betreibt, das in seinem Hauptzielmarkt nichtig ist und systematisch die Verluste der Spieler vereinnahmt, kann eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB begehen.

Insolvenzverschleppung und Gläubigerschutz. Wenn die Casino-Betreibergesellschaft erkennbar nicht mehr in der Lage ist, die zu erwartenden Rückforderungen zu befriedigen, kommen die klassischen Vorgaben des Gläubigerschutzes ins Spiel. Geschäftsführer, die in dieser Situation weiter Einzahlungen entgegennehmen und Bonusprogramme ausspielen, setzen sich Haftungsrisiken aus, die über das normale operative Geschäft hinausgehen.

Europäisches Element. Die EuGH-Entscheidung Wunner C-77/24 stärkt die geschädigten Verbraucher und Verbraucherinnen, da eine Klage gegen die Geschäftsführung illegaler Online-Casinos nach dem jeweiligen Recht und Gerichtsstand möglich ist, in dem der geschädigte Spieler seinen oder ihren Wohnsitz hat.

Was das praktisch ändert

Für betroffene Spielerinnen und Spieler bedeutet die Stärkung der Geschäftsführerhaftung zunächst keine Vereinfachung der Klage gegen das Casino selbst. Diese folgt unverändert der OGH-Linie und ist regelmäßig führbar. Die Geschäftsführerhaftung kommt strategisch hinzu.

Erweiterte Klagsmöglichkeiten. Die Klage kann sich gegen die Casino-Gesellschaft und gleichzeitig gegen die persönlich handelnden Geschäftsführer richten. Beide Anspruchsgrundlagen lassen sich nebeneinander vortragen. Das erhöht den Streitwert nicht, vergrößert aber den vollstreckungsfähigen Vermögenskreis.

Erhöhter Vergleichsdruck. Geschäftsführer, die persönlich in den Prozess einbezogen sind, haben ein anderes Interesse an einer raschen Vergleichslösung als die Gesellschaft selbst. Persönliche Haftung trifft das eigene Privatvermögen, die berufliche Reputation und mögliche weitere Geschäftsführungsmandate. Das verändert die Verhandlungsdynamik.

Bessere Vollstreckungschancen. Natürliche Personen verlassen Lizenzländer seltener als Gesellschaften. Sie haben Wohnsitze, Konten, Immobilien, in vielen Fällen Auto- oder Wertpapierdepots in EU-Mitgliedstaaten. Die Vollstreckung gegen ein natürliches Vermögen ist im EU-Justizraum gut ausgebaut. Im Drittland kann sie schwieriger sein, ist aber nicht ausgeschlossen.

Kein Selbstläufer. Die Geschäftsführerhaftung ist keine automatische Folge der Casino-Nichtigkeit. Sie verlangt einen eigenen Tatsachenvortrag zur subjektiven Komponente, also zur Kenntnis der Geschäftsführer von der österreichischen Konzessionslage und zur Steuerungsentscheidung, das Angebot dennoch in Richtung Österreich aufrechtzuerhalten. Die Beweisführung dazu ist im Einzelfall arbeitsintensiv.

Wann sich die Spur lohnt

Die Frage, ob im konkreten Verfahren neben dem Casino-Betreiber auch die Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollen, ist eine Strategieentscheidung. Sie hängt von mehreren Faktoren ab.

Vermutliche Vollstreckungslage gegen das Casino. Wenn die Betreibergesellschaft offenkundig substanzschwach ist oder wenn der Sitz in einem Land liegt, dessen Vollstreckungsanerkennung in Österreich schwierig ist, wird die Geschäftsführerhaftung tendenziell wichtiger.

Greifbarkeit der natürlichen Personen. Geschäftsführer mit EU-Wohnsitz, EU-Konten und nachweisbarem Vermögen sind realistisch in Anspruch zu nehmen. Geschäftsführer in fernen Drittstaaten ohne erkennbares Vermögen in der EU bringen das Vollstreckungsrisiko nicht wesentlich nach unten.

Klagsvolumen. Bei niedrigen bis mittleren Streitwerten ist die Erweiterung auf Geschäftsführer prozessökonomisch nicht immer sinnvoll. Bei sehr hohen Klagsvolumina oder bei Sammelaktionen, in denen viele Einzelfälle gebündelt werden, ändert sich diese Rechnung.

Verhandlungsdynamik. Wenn die Gegenseite signalisiert, dass ein Vergleich nur über die Gesellschaft und nicht über die persönliche Ebene gehen wird, kann die Einbeziehung der Geschäftsführer im Schriftsatz die Verhandlungsbereitschaft erhöhen.

Häufige Fragen

Kann ein Spieler den Geschäftsführer auch ohne vorherige Klage gegen die Gesellschaft in Anspruch nehmen? Grundsätzlich ja. Die Anspruchsgrundlagen sind voneinander unabhängig. In der Praxis empfiehlt sich die parallele Inanspruchnahme oder die Inanspruchnahme der natürlichen Person, wenn die Gesellschaft nicht greifbar ist.

Welche Beweismittel sind für die Geschäftsführerhaftung typisch? Handelsregisterauszüge, Geschäftsbedingungen, Werbeunterlagen mit Österreich-Bezug, Lizenzakten und gegebenenfalls interne Compliance-Unterlagen, die im Verfahren zu beschaffen sind. Die Beweisaufnahme ist regelmäßig aufwendiger als bei der reinen Casino-Klage.

Verjährt die Geschäftsführerhaftung anders als der Anspruch gegen die Gesellschaft? Ja, hier ist sauber zu trennen. Der Bereicherungsanspruch gegen die Casino-Gesellschaft selbst unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB. Die hier behandelte deliktische Haftung des Geschäftsführers ist ein Schadenersatzanspruch und unterliegt nach § 1489 ABGB der kürzeren Frist von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verjährung ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, weil die Kenntnis vom konkreten Geschäftsführer regelmäßig später eintritt als die Kenntnis vom Casino-Schaden.

Spielt das Lizenzland des Geschäftsführers eine Rolle? Für die Anspruchsgrundlage in Österreich grundsätzlich nicht. Für die Vollstreckung sehr wohl. Geschäftsführer mit EU-Wohnsitz sind realistischer zu verfolgen als Geschäftsführer mit Wohnsitz in entfernten Drittstaaten.