Das Finanzministerium hat den Entwurf für die größte Glücksspielreform seit Jahrzehnten vorgelegt. Das Online-Monopol fällt, ab Oktober 2027 sollen mehrere Anbieter eine österreichische Konzession bekommen können. Der für geschädigte Spieler entscheidende Satz steht im Konzessionsrecht: Wer illegal ohne Konzession angeboten hat und künftig legal weitermachen will, muss zuvor alle rechtskräftigen Urteile aus Spielerklagen erfüllt und die offenen Abgaben nachgezahlt haben.
Worum es geht
Am 29. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Finanzen den Ministerialentwurf eines Glücksspielreformgesetzes 2026 in Begutachtung geschickt (125/ME der XXVIII. Gesetzgebungsperiode). Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Die Begutachtung läuft bis Mitte Juli, ein Beschluss wird für den Herbst erwartet, bis dahin sind Änderungen möglich.
Trotzdem markiert der Entwurf einen echten Wendepunkt. Bislang durfte Online-Glücksspiel in Österreich nur ein einziger Konzessionär anbieten, die Österreichische Lotterien GmbH mit der Marke win2day. Jede andere Online-Plattform, ob aus Malta, Curacao oder anderswo, verfügt über keine österreichische Konzession und bietet damit verbotenes Glücksspiel an. Der Entwurf öffnet diesen Markt: Künftig soll eine unbeschränkte Anzahl von Online-Konzessionen vergeben werden können (§ 14 Abs. 1 GSpG in der Entwurfsfassung). Die ersten Konzessionen sollen frühestens ab 1. Oktober 2027 erteilt werden.
Der entscheidende Punkt: die reine Weste als Eintrittskarte
Für alle, die in einem Online-Casino Geld verloren haben, steht der wichtigste Satz nicht in der Überschrift, sondern im Konzessionsrecht. Viele der internationalen Anbieter, die bisher ohne österreichische Konzession tätig waren, werden auf den geöffneten Markt drängen. Sie sollen dort mitmachen dürfen, aber nur unter einer Bedingung, die es in sich hat.
Ein solcher Anbieter ist grundsätzlich als ordnungspolitisch unzuverlässig anzusehen (§ 14 Abs. 2 Z 4) und damit von einer Konzession ausgeschlossen. § 14 Abs. 2a des Entwurfs eröffnet ihm nur unter strengen Auflagen einen Weg zurück. Zwei davon sind für geschädigte Spieler zentral: Erstens muss er alle bisher fälligen und noch nicht verjährten Glücksspielabgaben nachgezahlt haben (§ 14 Abs. 2a Z 1). Zweitens, und das ist der eigentliche Hebel, müssen nach § 14 Abs. 2a Z 2 alle rechtskräftigen Leistungsurteile inländischer Zivilgerichte erfüllt sein, die Spielteilnehmer in der Vergangenheit gegen ihn erwirkt haben. Neu ergangene Urteile müssen bis zur Konzessionserteilung binnen offener Frist bezahlt werden.
Die Erläuterungen sagen es in bemerkenswerter Offenheit: Geschädigten Spielern, die ihre Rückforderungsansprüche in der Vergangenheit oft nur mit erheblichen Mühen durchsetzen konnten, soll damit schnell und wirksam geholfen werden. Nur jene Anbieter, die vollstreckbare Urteile österreichischer Gerichte umsetzen, erhalten in Zukunft Zugang zum regulierten Konzessionssystem.
Der Entwurf denkt die üblichen Ausweichmanöver gleich mit. Die Pflicht trifft nicht nur die verurteilte Gesellschaft, sondern den gesamten Konzern bis hinauf zum wirtschaftlichen Eigentümer (§ 14 Abs. 2b Z 1). Wer die belastete Marke nur leicht abwandelt, um der Vergangenheit zu entkommen, kommt damit nicht durch (§ 14 Abs. 2b Z 2). Eine bloße Teilzahlung im Rahmen eines ausländischen Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens gilt ausdrücklich nicht als Erfüllung (§ 14 Abs. 2b Z 8). Und der Bewerber muss all das in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen, deren Richtigkeit strafbewehrt ist.
Schließlich zielt ein neuer Vollstreckungsvorbehalt direkt auf jene Konstellation, die Betroffene aus der Praxis kennen: Die Vollstreckung rechtskräftiger österreichischer Urteile muss im Sitzstaat des Anbieters gewährleistet sein (§ 14 Abs. 3). Damit adressiert der Gesetzgeber genau die Vollstreckungsblockaden, hinter die sich vor allem maltesische Anbieter zuletzt zurückgezogen haben.
Was sich an der Rückforderung ändert, und was nicht
An der Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Spielverlusten ändert die Reform nichts. Sie wirkt ausschließlich für die Zukunft. Für bereits erlittene Verluste bleibt die zum Zeitpunkt des Spiels geltende Rechtslage maßgeblich, nach der ein Anbieter ohne österreichische Konzession verbotene Ausspielungen durchgeführt hat.
Diese Grundlage ist gefestigt: Glücksspielverträge mit einem nicht konzessionierten Anbieter sind nichtig, die Einsätze wurden ohne Rechtsgrund geleistet und sind nach Bereicherungsrecht zurückzufordern, vermindert um ausbezahlte Gewinne. Der Oberste Gerichtshof bestätigt diese Linie in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 31/24p. Auch unionsrechtlich ist die Basis abgesichert: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 klargestellt, dass nationale Online-Glücksspielverbote mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Rückforderung von Verlusten zulässig ist. Die praktische Durchsetzung wird zugleich leichter: In der Wiener Rechtssache C-198/24 hat der Gerichtshof am 21. Mai 2026 die vorläufige Kontenpfändung gegen einen Malta-Anbieter erleichtert.
Der Wechsel vom Monopol zu einem Konzessionssystem bedeutet gerade keine rückwirkende Legalisierung. Wer ohne die erforderliche Konzession angeboten hat, handelte illegal, und daran ändert auch ein künftiges Lizenzmodell nichts. Der Entwurf selbst behandelt das vergangene konzessionslose Angebot ausdrücklich als verbotene Ausspielung und als unberechtigten Eingriff in das Glücksspielmonopol. Er verlangt von reuigen Anbietern sogar, ihr illegales Angebot ab dem 1. Jänner 2027 einzustellen (Cooling-off-Periode), bevor sie sich überhaupt bewerben dürfen.
Der Einwand der Anbieter geht nicht auf
Manche Anbieter werden argumentieren, mit dem Ende des Monopols gebe der Gesetzgeber selbst zu, dass das Monopol nie nötig und deshalb unionsrechtswidrig gewesen sei, weshalb ihr Angebot gar nicht verboten und keine Rückforderung begründet sei.
Dieser Einwand trägt nicht. Die Rückforderung hängt nicht am Monopol, sondern am Fehlen einer Konzession. Konzessionsloses Anbieten war illegal und bleibt illegal, unter dem Monopol wie unter dem künftigen Lizenzsystem. Der Gesetzgeber wechselt nur das Regulierungsmodell, nicht das Ziel, und er darf das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch tun. Der Oberste Gerichtshof hat den Einwand der Unionsrechtswidrigkeit nach gesamthafter Würdigung in ständiger Rechtsprechung verworfen, der Europäische Gerichtshof hat nationale Online-Glücksspielverbote zuletzt nicht beanstandet. Dass die Reform den Vollzug gegen illegale Anbieter zusätzlich verschärft, mit Netzsperren und einem Verbot, Zahlungen an illegale Anbieter abzuwickeln, stützt diese Linie eher, als sie zu schwächen.
Was das für betroffene Spieler bedeutet
Wer in den vergangenen Jahren bei einem Online-Casino ohne österreichische Konzession Verluste erlitten hat, kann diese unverändert zurückfordern. Ob eine Rückforderung im konkreten Fall durchsetzbar ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und bedarf einer gesonderten Prüfung, einen automatischen Anspruch begründet die Reform nicht. Was sich ändert, ist die Verhandlungsposition. Bisher war ein Urteil gegen einen Malta-Anbieter oft nur ein Titel, den man mühsam im Ausland vollstrecken musste. Künftig wird ein erfüllter Anspruch zur Voraussetzung dafür, dass der Anbieter überhaupt in den lukrativen österreichischen Markt zurückdarf. Wer eine Konzession will, kann offene Spielerurteile nicht länger aussitzen.
Deshalb lohnt es sich gerade jetzt, einen Anspruch prüfen und dokumentieren zu lassen, statt ihn liegen zu lassen. Wer seine Ausgangslage geordnet hat, sitzt in dieser Phase am längeren Ast. Ein Zeitdruck aus der Verjährung besteht in den meisten Fällen nicht, der Bereicherungsanspruch verjährt grundsätzlich erst in dreißig Jahren, die Verjährungssituation ist aber im Einzelfall zu prüfen.
Häufige Fragen
Fällt das Online-Glücksspielmonopol durch die Reform wirklich?
Nach dem Entwurf des Finanzministeriums ja. Vorgesehen ist eine unbeschränkte Anzahl von Online-Konzessionen, die ersten sollen frühestens ab Oktober 2027 erteilt werden. Der Entwurf ist allerdings noch nicht beschlossen. Bis zum Beschluss, erwartet im Herbst, sind Änderungen möglich.
Was bedeutet die Bedingung, dass Anbieter Spielerurteile erfüllen müssen?
Der Entwurf sieht vor, dass ein Anbieter, der bisher illegal ohne Konzession tätig war, eine österreichische Online-Konzession nur bekommt, wenn er zuvor alle rechtskräftigen Urteile aus Spielerklagen erfüllt und die offenen Glücksspielabgaben nachgezahlt hat (§ 14 Abs. 2a des Entwurfs). Bestehende Rückforderungsurteile lassen sich damit nicht mehr ignorieren. Das stärkt die Position von Spielern mit offenen Ansprüchen.
Ändert die Reform etwas an der Rückforderung meiner Verluste?
Nein. Die Rechtsgrundlage ist die Nichtigkeit der Verträge mit nicht konzessionierten Anbietern. Daran ändert die Reform nichts, sie wirkt nur für die Zukunft und legalisiert vergangene illegale Angebote nicht. Rückforderbar ist der Nettoverlust, also die Einsätze abzüglich ausbezahlter Gewinne. Laufende Verfahren laufen unverändert weiter.
Muss ich jetzt schnell handeln?
Die Verjährungsfrist für die Rückforderung beträgt grundsätzlich dreißig Jahre, ein Zeitdruck aus der Verjährung besteht in den meisten Fällen also nicht. Der praktische Vorteil liegt im Zeitfenster vor der Konzessionsvergabe: Anbieter, die zurück in den österreichischen Markt wollen, haben jetzt ein handfestes Interesse daran, offene Forderungen zu regeln. Wer seinen Anspruch in dieser Phase geprüft und dokumentiert hat, ist besser aufgestellt.
Was ist für eine Ersteinschätzung erforderlich?
Nur der betroffene Anbieter und der ungefähre Gesamtverlust. Unterlagen müssen nicht beschafft und auch nicht beim Casino angefordert werden, das übernimmt zur Gänze die Kanzlei. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und über das Kontaktformular möglich, die Antwort kommt direkt von uns, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel. Wir sind Pioniere bei Casino-Rückforderungen mit Erfahrung seit 2019 und tausenden erfolgreich abgeschlossenen Fällen.