Mr Green ist die meistgesuchte Online-Casino-Marke Österreichs. Eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz hatte die Betreibergesellschaft zu keinem Zeitpunkt. Verluste sind damit nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereicherungsrechtlich rückforderbar, und die Durchsetzung wird gerade deutlich leichter.
Warum Mr Green ein Sonderfall ist
Kaum eine Glücksspiel-Marke ist in Österreich so bekannt wie Mr Green. Der Anbieter wurde über Jahre intensiv am österreichischen Markt beworben, und diese Werbung wirkt nach: Nach aktuellen Google-Suchvolumen-Daten wird die Marke in Österreich rund 140.000 Mal pro Monat gesucht, mehr als jede andere Online-Casino-Marke und mehr als die nächstgrößeren vier zusammen.
Rechtlich ist die Ausgangslage davon unberührt und eindeutig: Die Betreibergesellschaft verfügte und verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Das Angebot an Spielerinnen und Spieler in Österreich ist damit verbotenes Glücksspiel, mit den zivilrechtlichen Folgen, die die Rechtsprechung daran knüpft.
Vertragspartner, Lizenz, Konzern
Vertragspartner der Spielerinnen und Spieler ist die Mr Green Limited mit Sitz in Sliema, Malta. Sie hält die maltesische Lizenz MGA/CRP/121/2006. Eine maltesische Lizenz ersetzt die österreichische Konzession nicht; für Ausspielungen, die sich an Spieler in Österreich richten, ist allein die Konzession nach dem Glücksspielgesetz maßgeblich.
Die Konzerngeschichte ist gut dokumentiert: 2019 übernahm der britische Wettkonzern William Hill die schwedische Mr Green & Co AB um rund 242 Millionen Pfund. 2022 ging das internationale Geschäft von William Hill an 888 Holdings über, seit Mai 2024 firmiert der Gesamtkonzern als evoke plc. Die Marke Mr Green wird unverändert weitergeführt. Für die Anspruchsprüfung bleibt maßgeblich, welche Gesellschaft nach den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragspartner war. Details im Anbieter-Profil zu Mr Green.
Die Millionenstrafe: aufsichtsbehördlich dokumentierte Sorgfaltspflicht-Verletzungen
Zum Umgang des Anbieters mit erkennbar gefährdeten Kundinnen und Kunden liegt ein aufsichtsbehördlicher Befund vor. Mit Bescheid vom 23.08.2021 verhängte die schwedische Glücksspielaufsicht Spelinspektionen gegen die Mr Green Ltd eine Warnung samt Sanktionsgebühr von 31,5 Millionen Kronen, umgerechnet rund 3 Millionen Euro. Davon entfielen 30 Millionen Kronen auf Verletzungen der Sorgfaltspflicht gegenüber Spielern: Nach den Feststellungen der Behörde hat das Casino trotz klar erkennbaren problematischen Spielverhaltens nicht ausreichend eingegriffen. Der verbleibende Teil betraf Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten.
Im Rechtsmittelweg wurde die Gebühr im Mai 2024 aus Verhältnismäßigkeitserwägungen auf 12 Millionen Kronen herabgesetzt; die Vorwürfe selbst hat das schwedische Gericht dem Grunde nach bestätigt. Für die Beurteilung österreichischer Fälle ist nicht die Höhe der Sanktion entscheidend, sondern der dokumentierte Befund einer staatlichen Aufsicht: Dieser Anbieter hat erkennbar gefährdete Spieler nicht geschützt. Vergleichbare Sachverhaltsmuster zeigen sich auch in österreichischen Rückforderungsfällen.
Die Rechtslage: Nichtigkeit und bereicherungsrechtliche Rückforderung
Die zivilrechtliche Beurteilung ist in der höchstgerichtlichen Judikatur gefestigt. Glücksspielverträge eines nicht konzessionierten Anbieters mit Spielerinnen und Spielern in Österreich sind nichtig. Die Einsätze wurden ohne Rechtsgrund geleistet und sind nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 1431 ff ABGB) zurückzufordern, vermindert um ausbezahlte Gewinne. Der Oberste Gerichtshof bestätigt diese Linie in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in 6 Ob 31/24p. Der Anspruch unterliegt der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB; auch länger zurückliegende Verluste sind daher grundsätzlich noch durchsetzbar, eine fallbezogene Prüfung bleibt erforderlich.
Auch unionsrechtlich ist die Grundlage abgesichert: Der EuGH hat mit Urteil vom 16.04.2026 in der Rechtssache C-440/23 klargestellt, dass nationale Online-Glücksspielverbote mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und Rückforderungsklagen von Spielern ausdrücklich als zulässig anerkannt. Die in den Geschäftsbedingungen der Anbieter übliche Wahl ausländischen Rechts ändert an alledem im Verbraucherverhältnis nichts; geklagt wird nach der EuGVVO am Wohnsitzgericht in Österreich. Die Grundzüge haben wir auf der Seite zur Rückforderung dargestellt.
Die Durchsetzung: vom Urteil zur Zahlung
Die praktische Herausforderung liegt bei Malta-Anbietern regelmäßig nicht im Erkenntnisverfahren, sondern in der Vollstreckung. Malta hat 2023 mit der als “Bill 55” bekannten Regelung versucht, die Vollstreckung ausländischer Casino-Urteile auf der Insel zu erschweren. Im Fall Mr Green kommt ein Umstand hinzu, der inzwischen in einem Verfahren vor dem EuGH dokumentiert ist: Der Anbieter hat 2021 die Verträge mit einem österreichischen Zahlungsdienstleister gezielt beendet und damit den Zugriff auf inländisches Vermögen erschwert.
Die Rechtsprechung hat darauf in drei Schritten reagiert.
Exekution auf die österreichischen Domains. In einem Fall um rund 33.000 Euro Spielverluste hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 30.04.2024 gebilligt, dass zur Hereinbringung der titulierten Forderung Exekution auf die österreichischen Internet-Domains des Anbieters geführt wird. Damit steht ein inländisches Vollstreckungsobjekt zur Verfügung, auf das der Anbieter für sein Österreich-Geschäft angewiesen ist.
Vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO. Mit Urteil vom 21.05.2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-198/24 entschieden, dass Gläubiger eines rechtskräftigen Casino-Urteils unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken können. Anlassfall war ein Wiener Konsument, der bei Mr Green zwischen 2017 und 2019 rund 63.000 Euro verloren und ein rechtskräftiges Urteil erstritten hatte. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass bei der Beurteilung der Pfändungsvoraussetzungen sowohl Vollstreckungshindernisse im Sitzstaat des Schuldners, namentlich Bill 55, als auch dessen früheres Verhalten zu berücksichtigen sind, etwa die gezielte Beendigung der Zahlungswege nach Österreich.
Unionsrechtliche Überprüfung von Bill 55. In der Rechtssache C-683/24 hat der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vom 23.04.2026 die Auffassung vertreten, dass Bill 55 mit der Brüssel-Ia-Verordnung unvereinbar ist. Folgt der Gerichtshof dieser Linie, verliert die maltesische Vollstreckungsblockade ihre Grundlage. Eine Einordnung der jüngsten Luxemburger Entwicklungen findet sich im Beitrag Drei Signale aus Luxemburg.
In Summe verschiebt sich die Verhandlungsposition: Die Instrumente, mit denen titulierte Forderungen bisher auf Distanz gehalten wurden, werden sukzessive abgebaut. Verfahren gegen Anbieter dieser Gruppe enden zum Teil in Vergleichen; deren Höhe ist im Einzelfall verhandelbar und liegt regelmäßig unter der vollen Klagsumme. Die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit ist vor Klagseinbringung konkret zu prüfen.
Typische Konstellationen aus der Praxis
Bei einer Marke mit dieser Reichweite wiederholen sich die Sachverhaltsmuster. Häufig haben sich Verluste über Jahre summiert, nicht selten im fünf- oder sechsstelligen Bereich und in Phasen erkennbarer Spielsucht. Andere Betroffene werden erst aufmerksam, wenn eine Auszahlung verzögert oder das Spielerkonto geschlossen wird, und stellen dann die Frage nach der Konzession. Für den Anspruch ist unerheblich, ob das Spielerkonto noch besteht oder Unterlagen fehlen: Betroffene müssen selbst nichts anfordern oder beschaffen, die gesamte Aufbereitung der Unterlagen übernimmt die Kanzlei. Für die Meldung genügen der betroffene Anbieter und der ungefähre Gesamtverlust. Maßgeblich ist, dass die Verluste bei einem nicht konzessionierten Anbieter entstanden sind. Eine Pauschalbeurteilung verbietet sich, jeder Sachverhalt ist eigenständig zu prüfen.
Häufige Fragen
Ist Mr Green in Österreich legal?
Nein. Die Mr Green Limited hält die maltesische Lizenz MGA/CRP/121/2006, aber keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Spielverträge mit Spielern in Österreich sind nichtig.
Auf welche Entscheidungen stützt sich die Rückforderung?
Auf die ständige Rechtsprechung des OGH zur Nichtigkeit konzessionsloser Online-Glücksspielverträge, zuletzt 6 Ob 31/24p, sowie unionsrechtlich auf EuGH C-440/23 (Urteil vom 16.04.2026). Anspruchsgrundlage ist das Bereicherungsrecht, §§ 1431 ff ABGB.
Wie lange kann zurückgefordert werden?
Der Bereicherungsanspruch verjährt nach § 1478 ABGB in 30 Jahren. Auch ältere Verluste sind daher grundsätzlich erfasst; die Verjährungssituation ist im Einzelfall zu prüfen.
Zahlt Mr Green nach einem Urteil tatsächlich?
Der Anbieter hat sich in der Vergangenheit auf maltesische Vollstreckungshürden berufen. Diese Hürden werden derzeit abgebaut: Der OGH hat die Exekution auf die österreichischen Mr-Green-Domains gebilligt (Entscheidung vom 30.04.2024), der EuGH hat in C-198/24 die vorläufige Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ermöglicht. Verfahren enden zum Teil in Vergleichen, deren Höhe im Einzelfall verhandelbar ist. Mr Green zahlte in der Vergangenheit unter Berufung auf Bill 55 nicht, ob sich das nun ändert, bleibt abzuwarten.
Was ist für eine Ersteinschätzung erforderlich?
Nur der betroffene Anbieter und der ungefähre Gesamtverlust. Unterlagen müssen nicht beschafft und auch nicht beim Casino angefordert werden, das übernimmt zur Gänze die Kanzlei. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und über das Kontaktformular möglich, die Antwort kommt direkt von uns, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel. Wir sind Pioniere bei Casino-Rückforderungen mit Erfahrung seit 2019 und tausenden erfolgreich abgeschlossenen Fällen.